ANSTALTSORDNUNG des Ambulatoriums für Kinderkardiologie
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Art der Krankenanstalt
Das Ambulatorium für Kinderkardiologie am Standort 1220 Wien, Leonard-Bernsteinstrasse 8/3/2 wird als Einrichtung im Sinne der Bestimmungen des § 6 Abs. 1 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987 mit Bescheid der Wiener Landesregierung MA 15-II-I-1331/1/2005 vom 23.6.2006 geführt.
- Rechtsträger
Der Rechtsträger des Ambulatoriums ist die Ambulatorium für Kinderkardiologie GesmbH.
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Aufgaben
Im Ambulatorium für Kinderkardiologie sind folgende Aufgabengebiete vorgesehen:
- Abklärung von Herzgeräuschen
- Verlaufskontrollen bei Kindern mit angeborenen Herzfehlern
- Verlaufskontrollen bei kindlichen Erkrankungen mit sekundärer Herzbeteiligung (z.B. im Rahmen von rheumatischen Erkrankungen)
- Freigaben bei sportärztlichen Untersuchungen
- Kontrolluntersuchungen bei Kindern nach Herzoperationen
- Betreuung von Herzrhythmusstörungen im Kindesalter
Unsere Zielsetzung sieht eine rasche Terminvereinbarung binnen weniger Tage sowie eine sofortige Befundung vor. Das Ambulatorium verfügt über die entsprechenden zeitgemäßen Untersuchungsmöglichkeiten bei angeborenen Herzerkrankungen (Herzechokardiographie, EKG, Kreislauftests, Ergometrie). Gerade in dem angstbesetztem Bereich der Kinderkardiologie soll aber auch eine Untersuchung in angstfreier Umgebung angeboten werden.
Zur Gewährleistung einer umfassenden Versorgung ist eine enge Kooperation mit Spezialisten der Universitätskliniken (z. B. Herzchirurgen, Kinderkardiologen, Intensivmedizinern, Genetikern, Radiologen, Nuklearmedizinern, Gynäkologen und Geburtshelfern) vorgesehen. Auch die Zusammenarbeit mit Selbsthilfegruppen soll gesucht werden.
- Öffnungszeiten
Die Ambulatoriumszeiten richten sich nach den vom Rechtsträger vorgegebenen Betriebszeiten und werden per Aushang kenntlich gemacht.
- Gleichbehandlung
Alle Formulierungen und Funktionsbezeichnungen sind durchgängig geschlechtsneutral zu verstehen und richten sich gleichermaßen an Damen und Herren.
- Leitung
Der ärztliche Leiter ist für die Führung aller Ärzte und des medizinischtechnischen sowie des administrativen Personals und für die Einhaltung des jeweiligen Budgets verantwortlich. In Zusammenarbeit mit den anderen im Ambulatorium tätigen Kollegen, insbesondere dem stellvertretenden ärztlichen Leiter soll in regelmäßigen Abständen eine Überprüfung der medizinischen Abläufe durchgeführt werden, um für die Patienten eine zeitgemäße und adäquate Behandlung gewährleisteten zu können. Zu den weiteren Aufgaben des Ärztlichen Leiters zählt die Dokumentation im medizinischen Bereich; außerdem ist er für die Personalplanung, die Geräteplanung und die Einhaltung der Hygienerichtlinien verantwortlich.
Der ärztliche Leiter ist zuständig für Qualitätsmanagement und Letztverantwortlicher. Dem ärztlichen Leiter untersteht das gesamte Personal in fachlichen und damit zusammenhängenden disziplinären Angelegenheiten. Der ärztliche Leiter trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Führung der Patientenkarteien.
Der Rechtsträger des Ambulatoriums ist dafür verantwortlich, dass bei Abwesenheit des ärztlichen Leiters dieser durch einen fachlich geeigneten Arzt vertreten wird.
- Dienstobliegenheiten aller in der Krankenanstalt tätigen Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen
Den KrankenhausmitarbeiterInnen muss bewusst sein, dass die qualitativ hochwertige Versorgung der Patienten im Mittelpunkt aller zu erbringenden Leistungen in der Krankenanstalt zu stehen hat. Ein patientenorientiertes Verhalten wird erwartet.
Alle Bediensteten des Ambulatoriums sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Verschwiegenheit erstreckt sich auf alle, die Krankheit und Gebrechen der Patienten betreffen Umstände, sowie auf die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse der Patienten, die den Bediensteten in Ausübung ihres Berufes bekanntgeworden sind.
Ausnahmen dazu sind in Gesetzen, insbesondere für das medizinische Personal, geregelt (z.B. die Weitergabe von Daten an den SV-Träger zwecks Leistungsabrechnung).
Es ist allen Mitarbeitern im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit untersagt, von Patienten, Angehörigen, Firmen oder sonstigen Personen jegliche Zuwendungen anzunehmen.
Alle Mitarbeiter der Krankenanstalt sind verpflichtet, die vorgeschriebene Dienstzeit einzuhalten. Bei der Festlegung der Dienstzeiten ist auf eine möglichst ausgewogene Belastung aller Krankenhausmitarbeiter zu achten.
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Hygiene
Die Bediensteten des Ambulatoriums haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches hygienischen Umständen besonderes Augenmerk zu widmen und vor allem auch auf Maßnahmen zur Verhütung von Krankheitsübertragungen Bedacht zu nehmen.
Der Krankenhaushygieniker hat im Ambulatorium alle Belange der Hygiene wahrzunehmen und den Rechtsträger in allen Fragen der Anstaltshygiene zu beraten.
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Technische Sicherheit
Der Technische Sicherheitsbeauftragte überprüft die technische Sicherheit und das einwandfreie Funktionieren der im Ambulatorium verwendeten medizinischtechnischen Geräte und kann zur fachlichen Hilfestellung entsprechend befugtes Hilfspersonal hinzuziehen.
- Patientenrechte
Alle Mitarbeiter der Krankenanstalt sind verpflichtet, die in ihren Wirkungsbereich fallenden Patientenrechte zu beachten und zu wahren. Dazu zählen insbesondere Rechte auf verständliche und schonungsvolle Aufklärung und Wahrung der Intimsphäre.
Auskünfte über Behandlungen von Patienten dürfen nur durch den Arzt mit Zustimmung des Patienten erteilt werden. Fernmündliche oder schriftliche Auskünfte werden nur dem zuweisenden und nachbehandelnden Arzt erteilt. Die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 sind jedenfalls zu beachten. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn die Offenbarung durch öffentliches Interesse (Anzeigepflichten oder Meldepflichten aufgrund gesetzlicher Vorschriften) und im Interesse der öffentlichen Gesundheits- und Rechtspflege gerechtfertigt ist.
- Führung von Ordinationen
Fachärztlichen Mitarbeitern des Ambulatoriums kann unter der Voraussetzung, dass der Betrieb des Ambulatoriums keine Beeinträchtigung erfährt, die Führung einer Ordination in den Räumlichkeiten der Krankenanstalt gestattet werden. Es ist eine strikte zeitliche, kostenmäßige und organisatorische Trennung zwischen Krankenanstalt und Ordination vorzunehmen.
Hausordnung
Jeder Patient wird ersucht, die Hausordnung zu beachten. Im Interesse einer bestmöglichen Patientenbehandlung und –versorgung, sowie eines geordneten Betriebsablaufes ist den Anordnungen der Ärzte und des befugten Personals zu folgen.
- Das Rauchen im gesamten Ambulatoriumsbereich ist untersagt.
- Der Genuß alkoholischer Getränke ist während des Aufenthaltes im Ambulatorium untersagt.
- Das Mitnehmen von Tieren durch Besucher in das Ambulatorium ist aus hygienischen Gründen nicht zulässig.
- Die Sozialräume dürfen von den Patienten nicht betreten werden.
- Die Patienten haben das Recht auf Wahrung und Schutz ihrer Persönlichkeit, auf Information und Beratung, auf Ruhe und Rücksichtnahme seitens der anderen Patienten.
- Betteln, Hausieren und Feilbieten von Waren und jede Art von Werbung sind im Bereich des Ambulatoriums nicht gestattet.
- Für das Abstellen von Kinderwägen stehen außerhalb des Ambulatoriums Stellplätze zur Verfügung. Es ist deshalb das Abstellen von Kinderwägen im Ambulatorium nicht möglich. Ausnahmen müssen bei der Rezeption beantragt werden.
Online Service
auf www.kinderarzt.at
(DDr. Peter Voitl)


